Die Überwachung dieser Parkfläche erfolgt durch die Park & Control PAC Switzerland GmbH (in der Folge kurz „PAC”) zu nachstehenden Bedingungen:
1. Mit Einfahrt in die Parkfläche (in der Folge kurz „Standort” genannt) erkennt der Fahrzeuglenker die Geltung dieser Bedingungen vollinhaltlich an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Beim Standort handelt es sich um ein Privatgrundstück. Jeder Nutzer unterwirft sich gleichzeitig allfälligen, vom jeweiligen Besitzer des Standortes zusätzlich bekanntgegebenen Nutzungsbedingungen sowie erkennt dessen Besitzrechte vollumfänglich an.
2. Fahrzeuge sind ausschliesslich auf einem freien und geeigneten Stellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Markierung, Kennzeichnungspflichten, Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Das Fahrzeug ist innerhalb der Einstell- / Abstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Flächen unberechtigt benützt werden, wie z.B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Flächen, etc.
3. Verboten am Standort ist das Abstellen von Fahrzeugen auf den Fahrstreifen, auf Fussgängerwegen, vor Notausgängen und Feuerwehrzufahrten, auf gekennzeichnete Dauerparkplätze sowie vor Ein- und Ausfahrten. Das Abstellen von Fahrzeugen ohne behördliches Kennzeichen ist verboten. Eine Verletzung der vorstehenden Bestimmungen stellt widerrechtliches Parken dar.
4. PAC ist bei sämtlichen Überwachungsmassnahmen im Auftrag und Namen des sonstigen über den Standort Verfügungsberechtigten tätig. PAC wurde vom Verfügungsberechtigten über den Standort, dem Auftraggeber von PAC, sämtliche erforderlichen Rechte zur Durchsetzung der Einhaltung der für die Nutzung des Standortes geltenden Bedingungen eingeräumt und übertragen.
5. PAC haftet nicht für das Verhalten Dritter. Jegliche Haftung für Sach- oder Vermögensschäden, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, sofern diese nicht von PAC selbst oder von deren Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. PAC trägt keine Haftung für die Sicherung des Standortes (Schneeräumung, Frostschäden und dgl.). Diese obliegt dem Verfügungsberechtigten über den Standort, dem Auftraggeber von PAC.
6. Die am Standort angegebene maximale Parkdauer laut Aushang ist zwingend einzuhalten und nach Ablauf der maximal zulässigen Parkdauer ist der Standort umgehend zu verlassen.
7. Für die Ausübung der Parkraumüberwachung werden visuelle Dokumentationen angefertigt und bei Verstössen für Beweiszwecke gespeichert sowie automationsunterstützt verarbeitet. Eine Auswertung der Daten erfolgt ausschliesslich im Falle der Feststellung einer Besitzstörung. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unsere Webseite unter: www.apcoa.ch/datenschutz-automatische-parkzeitkontrolle
8. Bei Verstössen gegen die Bedingungen zur Nutzung des Standortes insbesondere Überschreiten der maximal zulässigen Parkdauer, sowie bei sonst widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von CHF 40.00 eingehoben.
9. Darüber hinausgehende Ansprüche, etwa aus Titel des Schadenersatzes, bleiben auch im Fall der Einbringung einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage ausdrücklich vorbehalten.
10. PAC behält sich Änderungen dieser Bedingungen vor. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist - sowie gesetzlich zulässig - an dem für den Standort zuständigen Gericht.
Zuletzt aktualisiert: September 2021
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